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Steuertipps

Die Kosten eines Umzugs sind in einigen Fällen steuerlich Absetzbar. Hierzu haben wir wichtige Informationen für Sie zusammengefasst. Da wir ein Umzugsunternehmen und keine Steuerberater sind, möchten wir diese Informationen zur steuerlichen Absetzbarkeit als Hilfestellung verstanden wissen und können daher keine Gewähr übernehmen.
Den genauen Gesetzestext finden Sie auf der Homepage des Bundes der Steuerzahler e.V.

Außergewöhnliche Belastungen
Umzugskosten sind in aller Regel nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, da es sich entweder um Werbungskosten handelt oder um Kosten der privaten Lebensführung. Wurde der Umzug jedoch aus Krankheitsgründen oder aufgrund eines Unfalls verursacht, liegen außergewöhnliche Belastungen vor. Hierbei ist erforderlich, dass die medizinische Notwendigkeit durch ein amtärztliches Attest nachgewiesen wird.

Berufliche Veranlassung des Umzugs
Voraussetzung für einen Abzug von Umzugskosten als Werbungskosten ist die ausschließliche berufliche Veranlassung. Nachfolgend eine Liste der wichtigsten, beruflich veranlassten Umzugsgründe:

Umzüge innerhalb der politischen Gemeinde

  • wenn der Arbeitgeber den Umzug aus beruflichen Gründen fordert, zum Beispiel wegen einer jederzeitigen Einsatzmöglichkeit,
  • wenn eine Werks- oder Dienstwohnung bezogen oder geräumt werden muss,
  • wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in einer Großstadt erheblich verkürzt wird,
  • zum Beispiel von 20 km auf 2 km (BFH, Urteil vom 10.9.1982, VI R 95/81, BStBI 1983 II 5. 16),
  • wenn sich durch den Umzug die Fahrzeit um mindestens eine Stunde täglich ermäßigt; diese Voraussetzung muss wenigstens zeitweise erfüllt sein, (BFH, Urteil vom 22.11.1991 VI R 77/89, BStBl 1992 II 5.494, BFH Urteil vom 6.11.1986, VI R 106/85 BSt Bl 1987 II S.81), Fahrzeitverkürzungen von Ehegatten werden nicht zusammengerechnet (BFH, Urteil vom 27.7.1995 VI R 17/95, BStBl 115 728)
  • wenn durch den Umzug eine steuerlich anerkannte doppelte Haushaltsführung beendet wird (BFH, Urteil vom 29.4. 1992,yI R 146/89, BStBI II 5.677).
  • Arbeitsplatzwechsel bei Versetzung, auch wenn sie der Arbeitnehmer beantragt hat und selbst wenn im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatzwechsel der Umzug in das neu gebaute eigene Haus erfolgt
  • Bei Rückversetzung auf Wunsch des Arbeitnehmers; allerdings muss sich hierbei auch die Zeitspanne für die tägliche Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich vermindern.
  • wenn der Arbeitnehmer zum ersten Mal eine Arbeitsstelle antritt,
  • wenn nach längerer Arbeitslosigkeit eine neue Stelle angetreten wird,
  • wenn der Arbeitgeber seinen Betrieb verlegt und der Arbeitnehmer gezwungen war, ebenfalls nachzuziehen, um seinen Arbeitsplatz nicht zu verlieren.
  • Für Umzüge anlässlich des Wechsels des Arbeitsplatzes ist für die berufliche Veranlassung immer notwendig, dass sich durch den Umzug die Zeitspanne für die tägliche Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt und die verbleibende Wegezeit im Berufsverkehr als normal angesehen werden kann. Eine geringfügige Verkürzung der Wegstrecke, zum Beispiel von 120 km auf 95 km, führt dabei nicht zu einer beruflichen Veranlassung.

Eine berufliche Veranlassung kann in Einzelfällen sogar durch private Motive überdeckt werden, zum Beispiel dann, wenn die neue Wohnung oder das eigene Haus bezogen wird, weil sich die Familie vergrößert hat. Allerdings dürfte es dem Finanzamt schwerfallen, eine solche schwerwiegende private Mitveranlassung nachzuweisen.
Eine berufliche Veranlassung ist auch gegeben, wenn die Familie erst viele Jahre später an den Beschäftigungsort nachzieht (BFH, Urteil vom 21.07.1989, VI R 129/86, BStBI II S. 917).

Abzugsfähige Umzugskosten Die entstandenen Umzugskosten werden nach den Regelungen im Bundesumzugskostengesetz (BUKG) steuerlich anerkannt. Diese Regelungen setzen sich zusammen aus einzeln nachgewiesenen Kosten, zum Beispiel:

  • Beförderung des Umzugsguts (wenn Sie keine Möbelspedition beauftragen, können auch sog. „Handgelder“ für private Helfer abgesetzt werden. Der Empfang über bis zu 400,00 EUR sollte von Verwandten und/oder Freunden quittiert sein; Summen in dieser Höhe müssen auch die Empfänger nicht versteuern),
  • Suche und Besichtigung einer Wohnung,
  • Mietentschädigung
  • Pauschbeträge zum Beispiel für Umzugsauslagen; wenn jedoch höhere Kosten im Einzelnen nachgewiesen werden können, sind diese abzugsfähig,
  • Höchstbeträge, zum Beispiel für umzugsbedingte Unterrichtskosten.

Die Kosten für die Anmietung einer Zwischenwohnung (Ausnahme bei steuerlicher Anerkennung der doppelten Haushaltsführung) und Möbeleinlagerungskosten sind lt. FG Köln steuerlich leider nicht abzugsfähig (FG Köln vom 21. Juli 1998, 14 K 145/97, EFG 2000, S. 162, Revision eingelegt (AZ des BFH: IV R 78/99).

Der Werbungskostenabzug entfällt, wenn die Umzugskosten vom Arbeitgeber (nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei) erstattet worden sind. Werden die Umzugskosten im Einzelnen nachgewiesen, so ist zu prüfen, ob und inwieweit die Aufwendungen Werbungskosten oder nichtabziehbare Kosten der Lebensführung sind, z.B. bei Aufwendungen für die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen. Der Arbeitnehmer legt dem Arbeitgeber Unterlagen vor, aus denen die tatsächlichen Aufwendungen für den Umzug ersichtlich werden; diese fügt der Arbeitgeber als Belege dem Lohnkonto bei..

Sonstige Umzugskosten: Zu den sonstigen Umzugskosten, die über Einzelbelege nachgewiesen werden können, gehören zum Beispiel:

  • Zeitungsannoncen zur Wohnungssuche,
  • Trinkgelder an das Umzugspersonal (das Finanzamt akzeptiert bis zu 4,00 EUR je angefangene 5 cbm Transportvolumen; eine Quittung muss hierfür i.d.R. nicht vorgelegt werden),
  • Abbau- und Anschlusskosten von Herden, öfen, Heizgeräten,
  • Ab- und Aufbau von Einbauküchen,
  • änderungen und Erweiterungen von Installationen,
  • änderung bisher verwendeter Elektro- und Gasgeräte,
  • Anpassung von Antennen und Fernsprechanschlüssen,
  • Ummeldegebühren, zum Beispiel auch für den Pkw, neues Kfz-Kennzeichen,
  • Kosten für das Umschreiben des Personalausweises,
  • Vorhänge, soweit sie neu angeschafft oder geändert werden müssen,
  • Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung, auch in Eigenleistung,
  • Reinigung von Teppichböden.
  • Die Beschaffung und Erneuerung von Kleidern gehören nicht zu den Umzugskosten; allerdings werden Aufwendungen für die Anschaffung klimabedingter Kleidung bei Auslandsumzügen bis 912,66 EUR anerkannt. Für Auslandsumzüge kann ein zusätzlicher Ausstattungsbetrag in Höhe von 5.600,00 EUR für Verheiratete, wenn der Ehegatte mit umzieht, und 4480,00 EUR für Ledige angesetzt werden.
  • Werden im Zusammenhang mit dem beruflich veranlassten Umzug Maklergebühren für den Kauf eines eigen genutzten Einfamilienhauses fällig, können diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden (BFH, Urteil vom 24.8.1995, IV R 27/94, BStBl II 5. 895 und vom 24.5.2000, VI R 188/97). Vielmehr rechnen die Maklerkosten zu den Anschaffungskosten des Grundstücks, die gegebenenfalls in die Bemessungsgrundlage für den 10e-Abzugsbetrag oder die Eigenheimzulage einfließen. Wird vom Arbeitgeber eine vorgesehene Versetzung rückgängig gemacht, sind die Ihnen durch die Aufgabe der Umzugsabsicht entstandenen vergeblichen Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar (BFH, Urteil vom 24.5.2000, VI R 17/96).

Zusammenstellung abzugsfähiger Umzugskosten

  • Aufwendungen für die Suche und Besichtigung von Wohnungen (Besichtigungsreisen werden unabhängig vom späteren Erfolg bei der Wohnungssuche anerkannt. Sie können mit 0,30 EUR pro gefahrenen km oder den tatsächlichen Kosten lt. Nachweis angesetzt werden),
  • Maklerkosten bei der Anmietung einer Wohnung (und eines Hauses) auch wenn die Wohnungssuche erfolglos war.
  • Zweitwohnung: Wer seine Familie zurücklässt und in eine Zweitwohnung zieht, kann zwei Jahre lang die Kosten für eine Heimfahrt pro Woche absetzen. In diesem Fall akzeptiert das Finanzamt auch für die ersten drei Monate die „Mehraufwendungen“ für Verpflegung (nach den gültigen Tagessätzen) und Unterkunft, d.h. Kosten für Hotel, Pension oder die eigene Wohnung
  • Transportkosten: Hierzu gehören die Kosten für einen Umzugsspediteur, die Mietkosten für einen Lkw incl. Kraftstoffverbrauch und ggf. die privaten Helfer
  • Reisekosten I: Transportkosten mit dem eigenen Fahrzeug, zum Beispiel auch für mehrere Fahrten. Der gefahrene km wird mit 0,30 EUR angesetzt.
  • Reisekosten II: Kosten für Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, dies gilt auch für weitere Fahrten zur alten Wohnung, um diese zu renovieren
  • Reisekosten III: Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung kann eine Entfernungspauschale von 0,41 EUR für jeden vollen Kilometer angesetzt werden
  • Reisekosten IV: Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wurde eine allgemeine Entfernungspauschale eingeführt. Sie wird unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel gewährt und beträgt 0,36 EUR für die ersten 10 km und 0,41 EUR für jeden weiteren Kilometer. Die Entfernungs-pauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 5112,92 EUR im Jahr begrenzt. Bei Benutzung eines Pkw oder öffentlicher Verkehrsmittel sind allerdings unter bestimmten Voraussetzungen höhere Beträge absetzbar
  • Mietentschädigung: Immer dann, wenn für dieselbe Zeit Miete sowohl für die alte wie für die neue Wohnung gezahlt werden muss. Dabei sind abzugsfähig: Die Miete für die neue Wohnung bis zum Einzugstag und die Miete für die alte Wohnung ab Auszugstag; anerkannt wird der Mietmehrauf-wand für maximal sechs Monate.
  • Einmalige Beschaffungskosten für Kochherde, öfen, Heizgeräte (Kochherd bis zu 230,09 EUR, für Mietwohnungen können Kosten für öfen bis zu 163,61 EUR für jedes Zimmer angesetzt werden.)
  • Zusätzlicher Unterricht für Kinder bei Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 1.319,64 EUR.
  • Sonstige Umzugsauslagen: Für sonstige Umzugsauslagen können Pauschalen geltend gemacht werden: für Verheiratete 1.050,19 EUR, für Ledige 525,10 EUR und für jede zusätzliche Person 231,10 EUR

Anstelle der o.a. Pauschbeträge können auch die sonstigen Umzugskosten einzeln aufgelistet werden.

ANGEBOT ERHALTEN